Bei Öffentlichen Aufträgen ist dem Auftraggeber nicht erlaubt, mit dem Bieter nach Öffnung der Angebote über Änderungen des Angebots zu verhandeln (§ 15 Abs. 1 VOB/A). Die Vergabekammer Münster hat nun in einem Beschluss vom 2.5.2012 (Vergaberechts-Report 2012,39) die Frage behandelt, ob der öffentliche Auftraggeber nach Angebotsöffnung einzelne Mengenansätze in den Positionen ändern darf.
Es hat dabei festgestellt, dass geringfügige Änderungen am ausgeschriebenen Leistungsumfang bis zu einer Grenze von 10 % der einzelnen Positionen im Einzelfall „noch vertretbar“ seien. Es sei aber unzulässig, kalkulationsrelevante Änderungen vorzunehmen.
Solche Änderungen könnten Auswirkungen auf den Wettbewerb haben und würden auch gegen § 7 Abs. 1 VOB/A verstoßen, der verlangt, dass den Bietern Vergabeunterlagen zur Verfügung gestellt werden, die ihnen eine „einwandfreie Preisermittlung“ ermöglichen.







