Bei öffentlichen Aufträgen, die nach VOB/A ausgeschrieben werden, hat der Bieter seine Eignung nachzuweisen (§16 Abs. 2 VOB/A).
In einem von der Vergabekammer Baden-Württemberg am 9.4.2013 (AZ: VK 08/13; Vergaberechts-Report 2013, 19) gefällten Entscheidung holte der öffentliche Auftraggeber bei der Auskunftei „Creditreform“ eine Auskunft über die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Bieters ein. Dort wurde dem Auftraggeber mitgeteilt, dass der fragliche Bieter eine „sehr schwache Bonität“ habe.
Die Vergabekammer hat hierzu festgestellt: „Die Verwertung von Bonitätsbewertungen Dritter im Vergabeverfahren ist nicht ausgeschlossen. Die hieraus gewonnenen Erkenntnisse müssen aber vom Auftraggeber geprüft werden und dürfen nicht ohne jede Korrekturmöglichkeit übernommen werden“.