Gerät der Auftraggeber eines Bauvertrags mit seinen Zahlungen in Verzug, so muss er dem Auftragnehmer Zinsen zahlen, die bei Verträgen mit so genannten Verbrauchern „fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz“ liegen. „Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist“, beträgt der Zinssatz sogar acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (vgl. § 288 Abs. 1 und 2 BGB). Diese Regelung gilt auch für einen sogenannten VOB-Bauvertrag (§ 16 Abs. 5 Nr.4 VOB/B).
Zum 1. Juli 2012 hat die Deutsche Bundesbank den sogenannten Basiszinssatz unverändert bei 0,12 % belassen. Somit beträgt der Verzugszinssatz weiterhin für Verbrauchergeschäfte 5,12 % und ansonsten 8,12 %.
Als „Verbraucher“ werden dabei natürliche Personen bezeichnet, die ein Rechtsgeschäft zu dem Zweck abschließen, das weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB).