Mit Gültigkeit des GWB 2009 gelten im Vergaberecht für Nachprüfungsverfahren (NPV) ab Erreichung der Schwellenwerte neue Fristen. Das betrifft alle Vergabeverfahren, deren Gesamtvergütung den Schwellenwert von 5,15 Mio. Euro netto erreicht und bei denen Leistungen im Ganzen vergeben werden oder in Losen, sofern der Auftragswert der Lose 1 Mio. Euro netto erreicht.
Denkbar ist auch, dass der Auftragswert der einzelnen Lose geringer ist, wenn der Auftraggeber das sogenannte 20%-Kontingent, das ihm für die nationale Vergabe von Leistungen zur Verfügung steht, bereits ausgeschöpft hat. In diesem Fall gibt es auch für sehr geringe Auftragswerte Rechtsschutz nach dem GWB.
Grundsätzlich ist der Bewerber oder Bieter verpflichte sofort zu rügen, wenn er in einem Vergabeverfahren seine Rechte verletzt sieht. Er verliert sein Recht die Vergabekammer anzurufen,
wenn er:
1. einen Verstoß erkennt und nicht unverzüglich rügt,
2. einen Verstoß in der Bekanntmachung hätte erkennen können und nicht spätestens vor Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist rügt,
3. einen Verstoß in den Vergabeunterlagen hätte erkennen können und nicht spätestens vor Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist rügt,
4. nicht spätestens 15 Tage nach Ablehnung seiner Rüge die Vergabekammer anruft, es sei denn er ist nicht ordnungsgemäß benachrichtigt worden oder es handelt sich um eine De-Facto-Vergabe,
„Spätestens“ bedeutet, dass der Bewerber oder Bieter wie bisher verpflichtet ist unverzüglich zu rügen. Er hat in der Regel zwischen 1 und 3 Tagen Zeit die Rüge an den Auftraggeber zu schicken, in Ausnahmefällen 14 Tage.
Die Ungültigkeit des Vertrages kann von einem Unternehmen zum einen geltend gemacht werden, wenn der Auftraggeber dem Unternehmen nicht die Gründe für die Ablehnung seines Angebots genannt hat. Es reicht also nicht mehr, wenn der Auftraggeber wie bisher nur einen Grund zu nennt. Zum anderen kann ein Unternehmen die Ungültigkeit des Vertrages geltend machen, wenn der Auftraggeber den Auftrag an ein Unternehmen erteilt hat, ohne andere Unternehmen zu beteiligen.
Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass das Unternehmen ein NPV einleitet, in dem der Verstoß festgestellt wird. Dieser Antrag muss binnen 30 Kalendertagen gestellt werden, nach dem das Unternehmen Kenntnis von dem Verstoß erlangt oder aber nach dem die Vergabe des Auftrags im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht wurde.
Ohne Bekanntmachung und ohne Kenntnis des Verstoßes kann ein Unternehmen maximal 6 Monate nach Vertragsschluss die Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages verlangen.
Zu beachten ist weiterhin, dass der Auftraggeber, sofern er die Vorabinformation per Fax oder auf elektronischem Wege versendet, den Zuschlag nach 10 Kalendertagen, gerechnet vom Tag nach der Absendung, erteilen kann.