Am 01.12.2009 wurde die Verordnung 1177/2009/EG, durch die die Schwellenwerte geändert werden, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Ab dem 01.01.2010 gelten folgende Schwellenwerte:
- für Sektorenauftraggeber
- Vergabe von Bauaufträgen 4.845.000 Euro
- Vergabe von Liefer – und Dienstleistungen 387.000 Euro
- für alle übrigen öffentlichen Auftraggeber
- Vergabe von Bauaufträgen 4.845.000 Euro
- Vergabe von Liefer – und Dienstleistungen 193.000 Euro
- Vergabe von sonstigen Liefer – und Dienstleistungen 125.000 Euro
Da die Schwellenwerte durch eine Verordnung geändert wurden, ist eine Umsetzung in nationales Recht nicht erforderlich. Die Schwellenwerte gelten unmittelbar, auch wenn sie in der der Vergabeverordnung noch nicht geändert wurden. Die Schwellenwerte gelten für alle Vergabeverfahren, die ab dem 01.01.2010 im Amtsblatt der EU bekannt gemacht werden.
Für Vergabeverfahren in Vorbereitung ist zu prüfen, ob die neuen Schwellenwerte nun eine Vergabe nach dem 2. – 4. Abschnitt der VOB/A oder der VOL/A oder nach der VOF erfordern. Gemäß § 3 Abs. 10 VgV ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswertes der Tag der Absendung der Bekanntmachung.
Der Auftraggeber kann sich deshalb nicht auf Schätzungen berufen, die vor diesem Zeitpunkt stattgefunden haben.