Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer den so genannten EU-Schwellenwert erreicht oder übersteigt, gelten besondere Regelungen. Diese Regelungen finden sich unter anderen im 2. Abschnitt der VOB/A, in der Vergabeverordnung und dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
Die Vergabeverordnung, die den jeweiligen Schwellenwert für Bauaufträge enthält, ist geändert und am 21. März 2012 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Danach gilt ab dem 22. März 2012 nicht mehr der bisherige Schwellenwert von 4.845.000 € sondern der neue Wert, der 5 Millionen € beträgt.