Die für Öffentliche Aufträge maßgebliche VOB Teil A verlangt von den Bietern, dass diese „fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig“ sind (§ 2 Abs. 1, Nr.1 VOB Teil A). Zum Nachweis der einschlägigen Eignungsvoraussetzungen wird in der Regel von den Bietern eine Eintragung in das sogenannte Präqualifikationsverzeichnis oder – ersatzweise – eine gleichwertige Eignungserklärung verlangt.
In einem vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Fall (Beschluss vom 16.11.2011; Vergaberechts-Report 2012, 1) brachte ein Bieter für sich eine taugliche Eignungserklärung bei, gab aber für den von ihm vorgesehenen Nachunternehmer eine solche ab, die den vom Auftraggeber in einem einschlägigen Formblatt verlangten Eignungskriterien nicht entsprach.
Der Auftraggeber nahm dies zum Anlass, das Angebot des Bieters auszuschließen, weil sein Subunternehmer die gestellten Mindestanforderungen nicht erfüllt habe.
Nach Ansicht des OLG Düsseldorf unterliegt der Nachunternehmer für die von ihm zu erbringenden Teilleistungen den gleichen Anforderungen wie der Hauptunternehmer. Der Ausschluss des Angebots sei daher zu Recht erfolgt.