Sowohl nach dem BGB (§ 635 Abs. 3) als auch nach der VOB/B (§ 13 Abs. 6) hat der Unternehmer das Recht, die Nachbesserung zu verweigern, wenn diese mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Dabei spricht man dann von „unverhältnismäßigen Kosten“, wenn dem „objektiv geringen Interesse“ des Auftraggebers an der Nachbesserung ein unangemessen hoher Aufwand auf Seiten des grundsätzlich nachbesserungspflichtigen Auftragnehmers gegenüberstehen würde.
Das OLG Karlsruhe hat sich in seinem Urteil vom 24.9.2011 – AZ: 8 U 97/09 mit der Frage befasst, ob auch dem wegen eines Planungsverschuldens schadensersatzpflichtigen Architekten das Recht zustehe, gegen eine entsprechende Forderung des Auftraggebers den Einwand der „Unverhältnismäßigkeit“ vorzubringen. Das Gericht hat dies zumindest für den Fall verneint, dass der Auftraggeber objektiv ein berechtigtes Interesse an der ordnungsgemäßen Erfüllung seines Vertrags hat und die Eigenmächtigkeit des Planers einen schweren vorsätzlichen Vertragsverstoß darstelle.