Auch aufgrund der derzeit sehr guten Baukonjunktur verschätzt sich mancher öffentliche Auftraggeber bei den in der durchzuführenden Ausschreibung zu erwartenden Preisen.
In solchen Fällen ist es allerdings nicht einfach, die Ausschreibung etwa aufzuheben und mit anderen Bietern neu auszuschreiben.
Hierfür müssen „schwerwiegende Gründe“ vorliegen, um dies zu rechtfertigen (§ 17 Abs. 1 Nr.3 VOB/A). Der BGH hat mit einer neuen Entscheidung vom 20.11.2012 (Vergaberechts-Report 2013, 1) klargemacht, dass nur dann eine Aufhebung der Ausschreibung in Betracht komme, wenn die vom Auftraggeber vorher angestellte Kostenschätzung seriös ist und von allen Bietern „deutlich“ überschritten werde.
Wann die Überschreitung „deutlich“ sei, könne allerdings nicht durch eine Zahl oder einen Prozentsatz ausgedrückt werden, sondern richte sich nach einer vorzunehmenden Interessenabwägung.