Mediation ist ein freiwilliges Verfahren. Entsprechend müssen sich die Parteien auf die Durchführung der Mediation verständigen. Diese Verständigung kann jederzeit geschehen. Selbst dann, wenn die Parteien eine derartige Regelung nicht bereits bei Vertragsabschluss vorgesehen haben, kann die Vereinbarung
- zu einem späteren Zeitpunkt,
- vor wie nach dem Entstehen eines Streites oder
- sogar noch parallel zu einem gerichtlichen oder sonstigen Streitlösungsverfahren
getroffen werden. Dies kommt etwa dann in Betracht, wenn die Parteien nach Alternativen zu den sonst gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Konfliktlösungsregelungen suchen.
Typischerweise werden die Parteien also eine Mediationsvereinbarung treffen, die sich an den Mustern des Verbandes der Baumediatoren e. V. orientieren kann. Dort finden die Parteien Vorschläge
- für die Vereinbarung einer Mediation,
- für die Regelung grundlegender Fragen im Verlaufe des Mediationsverfahrens sowie
- für den Vertrag mit einem Mediator.