Kommt es bei der Abwicklung einer Baumaßnahme zur Streitigkeiten, so haben die da Vertragspartner die Möglichkeit, durch Abschluss eines Schlichtungsvertrags und durch gemeinsame Benennung eines sachkundigen Schlichters zu einer außergerichtlichen Streitbeilegung zukommen. In Bausachen ist – je nach Schwergewicht des zu beurteilenden Sachverhalts – ein Bausachverständiger oder ein Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht als Schlichter in Betracht zu ziehen. Der Schlichter untersucht den anstehenden Streitgegenstand und macht den Parteien auf der Basis der von ihm vorgenommenen Sachprüfung einen Schlichtungsvorschlag.
Insoweit grenzt sich der Schlichter von einem Mediator ab. Letzterer erarbeitet keinen fachlich fundierten Lösungsvorschlag, sondern fördert vielmehr die Kommunikation zwischen den Streitparteien, so dass diese eine eigenverantwortliche Lösung unter Berücksichtigung ihrer Interessen finden.
In vielen Kammern und Verbänden sind Schlichter in den dort eingerichteten Schlichtung- und und Gütestellen tätig.
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