Die VOB/B Fassung 2012 wurde am 13. Juli 2012 im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Mit der Veröffentlichung der VOB/B 2012 im Bundesanzeiger tritt sie gleichzeitig in Kraft. Allerdings bedeutet dies nicht, dass sie automatisch für alle VOB-Verträge gilt. Es kommt auf die Formulierung im Vertrag an. Formulieren die Vertragspartner jetzt, dass die VOB/B in der “ bei Vertragsschluss gültigen Fassung“ maßgeblich sei, so gilt die Fassung 2012. Vorsorglich empfiehlt sich allerdings, dass die Vertragspartner ausdrücklich formulieren: „Es gilt die VOB Fassung 2012.
Für VOB-Verträge, die vor der Veröffentlichung im Bundesanzeiger geschlossen wurden und keine Sondervereinbarung beinhalten, gilt die frühere Fassung. Die Änderungen gegenüber der Fassung 2009 beschränken sich auf § 16 VOB/B und die dort verankerte Zahlungsfrist.
Die VOB Fassung 2009 sah in § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B vor, dass der Anspruch auf die Schlusszahlung spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Schlussrechnung fällig wird. Nach der Neuregelung wird der Anspruch spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung fällig. Die Frist kann sich ausnahmsweise auf 60 Tage verlängern, wenn sie aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertig ist und ausdrücklich vereinbart wurde.