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VOB/A 2009 verabschiedet

Der Hauptausschuss des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses (DVA) hat am 09.06.2009 die VOB/A und die VOB/B 2009 verabschiedet. Anzuwenden ist sie im Moment noch nicht. Ab Erreichung der Schwellenwerte ist dazu erst eine Änderung der Vergabeverordnung notwendig. Auf den ersten Blick scheint die Verschlankung des Vergaberechts gelungen, gibt es doch jetzt lediglich 22 Paragraphen statt der bisherigen 32 bzw. 33a.

Ein Blick ins Inhaltsverzeichnis und dort auf die Seitenzahlen macht jedoch schnell klar, dass die neue VOB/A 2009 nicht so wirklich kürzer ist. So erstreckt sich der § 7, in dem jetzt die Leistungsbeschreibung geregelt ist, von Seite 9 – 12. Die Umstellung der Paragraphen ist nicht die einzige Änderung.

Die VOB/A ist im Ganzen einmal neu sortiert worden. Ob es dabei hilfreich ist, dass man aus den bisherigen Nummern, also beispielsweis § 3 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A, jetzt Absätze gemacht hat, also beispielsweis § 3 Abs. 3 Nr. 1 VOB/A 2009 erscheint eher zweifelhaft. – An dieser Stelle sei übrigens angemerkt, dass im DVA nicht nur Juristen sitzen.

Zu begrüßen ist, dass versucht wurde, die Regelungen unter einer Überschrift zusammenzufassen. So sind die Grundsätze der Vergabe jetzt nicht mehr über die VOB/A verstreut, sondern in § 2 VOB/A 2009 zusammengefasst. Gleiches gilt für die Teilnahmebedingungen, § 6 VOB/A 2009 und die Leistungsbeschreibung, § 7 VOB/A 2009.

Ebenfalls zusammengefasst wurden die Regeln für die Aufstellung von Vertragsbedingungen, die von den öffentlichen Auftraggeber zu beachten sind, § 9 VOB/A 2009. Für die Angebotserstellung ist es gerade für kleine Unternehmen wichtig, dass der Auftraggeber gemäß § 13 VOB/A 2009 verpflichtet ist, die Ausschlussgründe der VOB/A in die Vergabeunterlagen aufzunehmen.

Klar gegliedert wurde jetzt auch die Angebotswertung, § 16 VOB/A 2009, die dem Auftraggeber die Reihenfolge der Wertung weist. Auch für Vergaben unterhalb der Schwellenwerte wurde die Informationspflicht des Auftraggebers verschärft. § 20 VOB/A 2009 verlangt jetzt, dass der Auftraggeber über Internetprotale o.ä. darüber informiert, wer den Zuschlag erhalten hat.

Für Beschränkte Ausschreibungen und freihändige Vergaben wurden Wertgrenzen festgesetzt, bis zu denen diese Verfahren ohne nähere Begründung angewandt werden können, § 3 VOB/A 2009. Allerdings kann das im Moment zu Verwirrungen führen, weil in den Bundesländern in der Regel die Wertgrenzen des Konjunkturpakets gelten und zudem viele Bundesländer eigene Wertgrenzen geschaffen haben.

Hier steht zu hoffen, dass Klarstellungen erfolgen werden.

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