Für Auftragnehmer waren so genannte BGB-Bauverträge bisher schon deshalb unattraktiv, weil das BGB eine für sie untaugliche Abschlagszahlungsregelung vorsah. Für BGB-Verträge, die bis zum 1. Januar 2009 geschlossen wurden, gilt nämlich, dass der Auftragnehmer nur für „in sich abgeschlossene Teile“ einer erbrachten Bauleistung einen Abschlagszahlungsanspruch besitzt.
Beispiel:
Der Rohbauunternehmer will eine Abschlagszahlung nach Fertigstellung der Kellerdecke. Weil die fragliche Leistung keine „funktional selbstständige Teilleistung“ und damit keinen „in sich abgeschlossener Leistungsteil“ beinhaltet, entfällt ein Abschlagszahlungsanspruch. Die mit dem Forderungssicherungsgesetz eingeführte Neuregelung des § 632a BGB , die für alle BGB-Verträge gilt, die seit dem 2. Januar 2009 geschlossen wurden, ist deutlich auftragnehmerfreundlicher. Nun hat der Auftragnehmer einen Abschlagszahlungsanspruch bereits dann, wenn der Auftraggeber durch die Leistung einen „Wertzuwachs erlangt“. Auch ansonsten hat sich die Neuregelung im BGB stark der VOB-Abschlagszahlungsregelung in § 16 Nr. 1 Abs. 1 VOB/B angenähert.
Die BGB-Abschlagszahlungsregelung ist allerdings in einem Punkt deutlich besser als die entsprechende VOB-Regelung. Während nach § 16 Nr. 1 Abs. 3 VOB/B die Abschlagszahlungsansprüche erst „binnen 18 Werktagen nach Zugang der Aufstellung fällig“ werden, tritt nach BGB die Fälligkeit von Abschlagszahlungsansprüchen sofort mit Zugang einer prüfbaren Aufstellung ein ( § 271 BGB). Nachteilig für den Auftragnehmer ist allerdings, dass dem Auftragnehmer nach BGB keinerlei Abschlagszahlungsansprüche zustehen wenn die Leistung „wesentliche Mängel“ zeigt (§ 632 a Abs. 1 S. 2 BGB).