Die Mediation ist ein stets freiwilliges Verfahren. Sie versperrt – je nach dem Inhalt der Mediationsvereinbarung – nur vorübergehend den Weg zu Gericht, kann von jeder Partei jederzeit ohne Rechtsnachteile abgebrochen werden und endet dann ohne Ergebnis. Sie kann nur zu einer freiwilligen Einigung der Parteien führen oder zur Beendigung ohne Ergebnis (mit einer sich dann ggf. anschließenden [schieds-] gerichtlichen Auseinandersetzung).
Die Schiedsgerichtsvereinbarung verpflichtet die Parteien unter Ausschluss des Rechtsweges zu den staatlichen Gerichten zur Durchführung des Verfahrens. Das Schiedsgericht entscheidet im Nichteinigungsfalle den Streit der Parteien durch Schiedsspruch. Dieser – von seltenen Ausnahmen abgesehen – hat die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils eines staatlichen Gerichts.