Weder der Mediator, noch der Schlichter treffen eine für die Parteien verbindliche Streitentscheidung.
Anders als der Mediator, der im Regelfall auch seine Meinung zu zwischen den Parteien bestehenden Streitfragen nicht äußert und keinen Einigungsvorschlag macht, legt der Schlichter den Parteien im Falle der Nichteinigung einen Einigungsvorschlag (Schlichtungsvorschlag) vor. Dieser wird verbindlich, wenn beide alle Parteien ihm zustimmen (in Abhängigkeit von der ggf. vereinbarten Verfahrensordnung auch dann, wenn ihm nicht eine Partei binnen einer bestimmten Frist widerspricht).
In der Praxis sind die Grenzen zwischen beiden Verfahren fließend. Einerseits kann sich der Schlichter meditativer Verhandlungsmethoden bedienen und er wirkt wie der Mediator primär auf eine Einigung der Parteien hin. Andererseits kann der Mediator, wenn alle Parteien dies wünschen, auch seine Meinung zum Streitinhalt äußern und einen Einigungsvorschlag unterbreiten; in Bausachen ist dies häufig der Fall.