Der BGH setzt seine harte Linie gegen Schwarzarbeit fort. Nachdem er kürzlich festgestellt hat, dass der Auftraggeber von Schwarzarbeitern keinerlei Gewährleistungsansprüche besitzt hat er nun mit Urteil vom 10. April 2014 (Az: VII ZR 241/13) entschieden, dass ein Bauunternehmer, der bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) verstoßen hat, für seine Werkleistung keine Vergütung verlangen kann.
Dem Unternehmer steht auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Auftraggebers zu, die darin besteht, dass dieser die Werkleistung erhalten hat. Der Bundesgerichtshof begründet dies u.a. damit, dass die Durchsetzung der vom Gesetzgeber mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verfolgten Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, eine strikte Anwendung des § 817 S. 2 BGB erfordert.
Mit diesem Urteil gibt der BGH seine frühere „unternehmerfreundlichere“ Rechtsprechung auf.