Erbringung von Dienst-(Werk-)leistungen für andere unter Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. Diese kann ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) darstellen.
Verstößt lediglich der Unternehmer gegen das Schwarzarbeitsgesetz und kannte der Besteller den Gesetzesverstoß nicht, ist der Werkvertrag nicht nichtig (BGH BauR 1985, 197). Dem Werkunternehmer stehen deshalb Vergütungsansprüche für seine erbrachten Leistungen zu.
Ein von beiden Vertragsparteien begangener wissentlicher Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz führt zur Nichtigkeit des Vertrages und zum Wegfall von Gewährleistungs- und Zahlungsansprüchen (BGHZ 85, 39ff).
Ein Werkvertrag ist aber nicht schon deshalb nichtig, weil der Werkunternehmer nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist (BGHZ 88, 240).
Die Vereinbarung der Berechnung der Vergütung ohne Mehrwertsteuer führt nur dann zur Unwirksamkeit des Bauvertrages, wenn die Steuerhinterziehung der Hauptzweck ist (BGH NJW 1983, 1843, 1844). Hauptzweck ist regelmäßig jedoch das Bauen, so dass eine Nichtigkeit grundsätzlich nicht anzunehmen ist.
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