In einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.5.2009 (Baurechts-Report 2009,17) hat der BGH erklärt, dass der Auftraggeber grundsätzlich das kostenmäßige Verzögerungsrisiko trägt, wenn sich der Zuschlag durch ein von einem Mitbieter eingeleitetes Vergabenachprüfungsverfahren verzögert.
Seit diesem Urteil ergehen immer wieder Gerichtsentscheidungen, die sich mit der Frage befassen, welche Kosten hierbei vom Auftraggeber zu tragen sind.
Nun hat das OLG Düsseldorf in einem Urteil vom 23.11.2011 – U (Kart) 12/11 hierzu ein weiteres wichtiges Urteil gefällt und dabei zwischen den Kosten, die bis zur verzögerten Zuschlagserteilung anfallen und den Mehrkosten während der Vertragsabwicklung differenziert: Es kommt zu dem Ergebnis, dass die vorvertraglichen Mehrkosten (die Mehrkosten, die während des verzögerten Zuschlags anfallen) grundsätzlich vom Auftragnehmer zu tragen seien. Hiervon sei nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn der Auftraggeber beim Auftragnehmer das Vertrauen erweckt habe, dass er mit einer unmittelbar zu erwartenden Beauftragung rechnen könne.
Die Mehrkosten, die während der Vertragsabwicklung anfallen, habe dagegen in jedem Fall der Auftraggeber zu tragen, wobei diese Mehrkosten nach den Grundsätzen der Vertragsänderung (§ 2 Abs. 5 VOB/B) ermittelt werden.







