Öffentliche Auftraggeber haben unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen die Möglichkeit, Bauleistungen „freihändig“ zu vergeben, nämlich dann „wenn die öffentliche Ausschreibung oder beschränkte Ausschreibung unzweckmäßig ist“. Nach § 3 Abs. 5 VOB/A ist dies unter anderem der Fall, wenn der Auftragswert unter 10.000 € zuzüglich Umsatzsteuer liegt. Aufgrund eines Erlasses des Bundesbauministeriums von 27.1. 2009 wurde den öffentlichen Auftraggebern gestattet, diesen Wert bis auf 100.000 € ohne Umsatzsteuer zu erhöhen.
Die Länder machen von dieser Möglichkeit unterschiedlich Gebrauch. In einer Konferenz der Auftragsberatungsstellen vom 28.4.2014 wurde hierzu eine Übersicht erarbeitet, aus der sich die einzelnen Wertgrenzen in den jeweiligen Ländern ergeben.
Der Bund und die meisten Bundesländer sind danach bei der Wertgrenze von 10.000 € geblieben. Dies gilt beispielsweise für Bayern, Baden-Württemberg, Berlin, Rheinland-Pfalz und Saarland.
In Niedersachsen und Sachsen liegt dagegen die Wertgrenze bei 25.000 €.
In Nordrhein-Westfalen, Hessen und Mecklenburg-Vorpommern hat man die Grenze sogar auf 100.000 € zuzüglich MwSt. hochgesetzt.