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Die Abwägung öffentlicher und privater Belange nach § 1 Abs. 5 und 6 BauGB ist das Zentralproblem der Bauleitplanung, beispielsweise bei der Aufstellung von Bebauungsplänen. Die Gemeinden müssen im Rahmen des Planungsprozesses die zuvor ermittelten privaten und öffentlichen Belange gegeneinander abwägen. Der Gesetzgeber hat weder den öffentlichen noch den privaten Belangen den Vorrang eingeräumt; die Gemeinde muss im Einzelfall entscheiden, welche Belange so gewichtig sind, dass andere Belange zurücktreten müssen. Die Abwägung ist nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Ein Gericht kann jedoch feststellen, ob die Planungsleitsätze beachtet worden sind und die allgemein gültigen Abwägungsgrundsätze berücksichtigt worden sind.

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