Hierunter versteht man Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber (Verleihbetrieb) einem anderen Betrieb (Entleiherbetrieb) zur Arbeitsleistung überlassen werden. Hierzu wird zum einen ein Überlassungsvertrag zwischen Verleiher und Entleiher geschlossen. Das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer wird in einem Leiharbeitsvertrag geregelt, der schriftlich abgeschlossen werden muss.
Im Baubereich ist der Verleih von Arbeitskräften in einen Baubetrieb grundsätzlich verboten (vgl. § 1b Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – AÜG -). Von diesem Verbot werden jedoch zwei Ausnahmen gemacht:
1. Kollegenhilfe:
Hat der Verleiher weniger als 50 Arbeitnehmer beschäftigt, darf er zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen für längstens 12 Monate seine Mitarbeiter an einen Kollegenbetrieb verleihen.
2. Personalaustausch zwischen Baubetrieben, wenn der Verleiher seit mindestens 3 Jahren von den selben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen oder deren Allgemeinverbindlichkeit erfasst wird.
Der Verleiher benötigt in diesem Fall eine Verleiherlaubnis.
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