Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die Arbeitnehmer innerhalb des Geltungsbereichs des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes beschäftigen, sind verpflichtet, vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache bei der zuständigen Behörde der Zollverwaltung vorzulegen, die die für die Prüfung wesentlichen Angaben enthält. Wesentlich sind die Angaben über
1. Familienname, Vornamen und Geburtsdatum der von ihm im Geltungsbereich dieses Gesetzes beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
2. Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung,
3. Ort der Beschäftigung, bei Bauleistungen die Baustelle,
4. Ort im Inland, an dem die Unterlagen bereitgehalten werden, aus denen sich Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jedes Arbeitnehmers ergeben,
5. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift in Deutschland des oder der verantwortlich Handelnden,
6. Branche, in die die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen entsandt werden sollen, und
7. Familienname, Vornamen und Anschrift in Deutschland eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten
Änderungen hat der Arbeitgeber unverzüglich zu melden (siehe §§ 2, 4, 18 AEntG).
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