Der dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber bezahlte Arbeitslohn, wozu auch Sachbezüge zählen, unterliegt der Lohnsteuer nach den allgemeinen Vorschriften. Bei einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV kann der Arbeitgeber unter Verzicht auf die Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer mit einem einheitlichen Pauschalsteuersatz von insgesamt 2 % des Arbeitsgelds erheben (§ 40 a Abs. 2 EStG). Die Pauschalsteuer ist zusammen mit den Pauschbeträgen zur Sozialversicherung an die Deutsche Rentenversicherung KBS abzuführen.
Steuerpauschalierungen gibt es daneben insbesondere für Zuwendungen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses, die sich nicht in konkreten Beträgen ausdrücken. So kann der Nutzungswert eines dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassenen Betriebs-Pkws einkommensteuerrechtlich mit einem Vomhundertsatz des Bruttolistenpreises bewertet werden. In ähnlicher Weise werden beispielsweise Mahlzeiten bzw. Übernachtungsmöglichkeiten, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer stellt, durch Ansatz von Pauschalen der Lohnbesteuerung unterworfen.
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