Arbeitnehmer des Baugewerbes haben in der Schlechtwetterzeit (01.12. bis 31.03.). Anspruch auf Saisonkurzarbeitergeld, wenn sie in einem Baubetrieb beschäftigt werden, ein erheblicher Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen oder witterungsbedingten Gründen oder aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses stattfindet und der Ausfall unvermeidbar ist. Zur Überbrückung des Ausfalls sind regelmäßig zunächst bestehende Arbeitszeitkonten aufzulösen und noch bestehende Urlaubsansprüche zu erfüllen (§ 170 Abs. 4 SGB III).
Nach § 178 SGB III beträgt das Saisonkurzarbeitergeld 67 bzw. 60 % der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum. Zusätzlich zum Saisonkurzarbeitergeld kann bei Vorliegen der Voraussetzungen Zuschusswintergeld und Mehraufwandswintergeld beansprucht und Sozialaufwandserstattung geltend gemacht werden.
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