Leistungen sind so eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne versehen und somit inhaltlich gleiche Angebote abgeben können, aus denen der Auftraggeber dann das für ihn günstigste Angebot auswählen kann.
Aus dem Grund ist die Angabe von Wahlpositionen nur unter engen Voraussetzungen zulässig.
In der Praxis steht die Leistung in der Regel zum Zeitpunkt der Ausschreibung aber noch nicht verbindlich fest. In der Regel liegt noch keine abschließende Ausführungsplanung vor, die eine detaillierte verbindliche Beschreibung der Leistung zulässt.
Deshalb gibt es ein Bedürfnis für die Angabe von Wahlpositionen.
Zulässig sind Wahlpositionen dann, wenn ein berechtigtes Bedürfnis des Auftraggebers besteht, die zu beauftragende Leistung im Hinblick auf die angegebenen Wahlpositionen offen zu halten.
Voraussetzung ist weiter, dass dem Bieterkreis vorab bekannt ist, welche Kriterien für die Inanspruchnahme der der ausgeschriebenen Wahlpositionen maßgebend sein soll.
Ist dies nicht der Fall, kann ein Bieter die Ausgestaltung der Wahlpositionen als intransparent beanstanden.
Mit einer solchen Beanstandung hatte ein Bieter vor dem OLG Düsseldorf (Beschluss vom 13.04.2011 – Verg 58/10) Erfolg.
In dem OLG Düsseldorf vorliegenden Fall schrieb der Auftraggeber das Einsammeln und Befördern von Abfällen europaweit aus. Zuschlagskriterium was der niedrigste Preis. Die Bieter wurden weite raufgefordert, einen Angebotspreis für eine wöchentliche Leerung und alternativ für eine zweiwöchentliche Leerung abzugeben. Den Vergabeunterlagen war nicht zu entnehmen, dass das Entscheidungskriterium für den Abfuhrrhythmus alleine der Preis war.
Dies hätte nach der Ansicht des OLG Düsseldorf der Auftraggeber allerdings den Bietern vorab bekannt machen – und darlegen müssen, welche Kriterien für die Inanspruchnahme der ausgeschriebenen Wahlposition maßgeblich sein sollen.
Das Vergabeverfahren war daher bis zum Zeitpunkt der Übersendung der Leistungsbeschreibung nebst Verdingungsunterlagen zurückzuversetzen.
Insofern sollte bei einer Ausschreibung möglichst auf Wahlpositionen verzichtet werden. Lässt sich die Angabe derselben nicht vermeiden, sind die Bieter auf die Kriterien für die Inanspruchnahme hinzuweisen.
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