Mandantenfrage:
Wir sind ein mittelständisches Unternehmen für Natursteinarbeiten. Bei einem größeren Neubau haben wir Fensterbänke eingebaut. Nun mussten wir feststellen, dass ein Teil dieser Fensterbänke nicht unerheblich beschädigt wurden. Nach unserer Wertung kommt für den Schaden eigentlich nur der Rohbauunternehmer in Betracht, der jedoch jede Verantwortung hierfür ablehnt.
Was können wir tun?
Expertenantwort:
Leider sind die Möglichkeiten, in solchen Fällen einen Nebenunternehmer in die Haftung zu nehmen, ziemlich beschränkt. Vor der Abnahme Ihrer Werkleistung tragen Sie grundsätzlich die Gefahr der Beschädigung, sodass Sie gegenüber Ihrem Auftraggeber verpflichtet sind, die beschädigten Fensterbänke ohne zusätzliche Vergütung auszutauschen. Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung haben Sie keine vertraglichen Beziehungen zu dem möglichen Schädiger, sodass vertragliche Ansprüche ausscheiden. Auch Ansprüche aus verletztem Eigentumsrecht scheiden aus, weil das Eigentum an den Fensterbänken durch den Einbau auf Ihren Auftraggeber übergegangen ist.
Handlungsempfehlung:
Möglicherweise kann es gelingen, im Wege der sogenannten Drittschadensliquidation Ansprüche gegen den Schädiger geltend zu machen. Ihr Auftraggeber hat unmittelbare Ansprüche gegen den Schädiger, unter anderem wegen Verletzung seines Eigentums. Sie haben Anspruch darauf, sich die diesbezüglichen Ansprüche gegen den Schädiger abtreten zu lassen (§ 255 BGB). Auf diese Weise können Sie erreichen, dass nicht der Schädiger Vorteile aus der Gefahrtragungsregelung zieht, die ja nur den Bauherrn schützen soll. Allerdings: Sie müssen auch beweisen können, dass der Rohbauunternehmer hier der Schädiger ist. Gerade wenn mehrerer Gewerke an der Baustelle tätig sind, dürfte dies sehr schwierig sein. Einfacher ist es daher, dass Sie den Schaden erst einmal Ihrer Bauwesenversicherung melden. Vielleicht erübrigt sich dann ein weiteres Vorgehen Ihrerseits.