Die bei Bauverträgen vereinbarten Preise sind grundsätzlich Festpreise. Für Auftraggeber, die an die VOB/A gebunden sind, ist allerdings zu beachten, dass „eine angemessene Änderung der Vergütung in den Verdingungsunterlagen vorgesehen werden“ kann, wenn „wesentliche Änderungen der Preisermittlungsgrundlagen zu erwarten“ sind (§15 VOB/A).
Im Hinblick auf die unsichere Situation bei den Stahlpreisen hat nun der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Erlass vom 23. März 2009 den bis zum 30. April 2009 geltenden Erlass für die Stoffpreisgleitklausel für Stahl im Bundeshochbau bis zum 31. Dezember 2010 verlängert. Werden daher Verträge über Bauleistungen im Bundeshochbau abgeschlossen, bei denen die Frist zwischen Angebotsabgabe und Fertigstellung mehr als sechs Monate beträgt, ist eine entsprechende Stoffpreisgleitklausel vorzusehen.
Weitere Voraussetzung ist allerdings, dass der Stahlanteil mehr als ein Prozent der Gesamtangebotssumme oder der Angebotssumme der betreffenden Abschnitte, die vom Stahlpreisrisiko betroffen sind, ausmacht.
Bitte beachten Sie, dass diese Regelungnur für den Bundeshochbau, also nicht „automatisch“auch für andere Öffentliche Auftraggeber gilt.