Die Auftragswertgrenzen entsprechen den sogenannten „Schwellenwerten“ i. S. v. § 2 VgV, die bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen zu beachten sind.
Vor Beginn des Vergabeverfahrens muss der Auftraggeber prüfen, ob er die Bauleistung national oder europaweit auszuschreiben hat . Dies richtet sich nach den Schwellenwerten. Wenn der geschätzte Auftragswert den in § 2 VgV festgesetzten Schwellenwert erreicht oder überschreitet, ist der Auftraggeber zur europaweiten Ausschreibung verpflichtet.
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