Im Rahmen eines Werkvertrages kann der Architekt vom Bauherrn, zur Sicherung seiner Honoraransprüche, die Eintragung einer Sicherungshypothek verlangen (§648 BGB).
Dies setzt voraus, dass Honoraransprüche des Architekten zumindest schon teilweise entstanden sind.
Außerdem muss sich aufgrund die Architektenleistung der Wert des Grundstückes vergrößert haben. Dies ist zumindest immer dann anzunehmen, wenn sich die Architektenleistung bereits im Bauwerk realisiert hat.
Zudem besteht der Anspruch nur, soweit die Werkleistung des Architekten mangelfrei ist. Bei Mängeln ist der Anspruch nur insofern gegeben, wie ein sicherungsgeeigneter Wertzuwachs am Grundstück vorliegt. Der Anspruch ist dann um die Mängelbeseitigungskosten des Bauherrn gemindert.
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