Die meisten Landesrechtlichen Bauordnungen haben mittlerweile mit dem alten Grundsatz gebrochen, dass alle nicht nur unbedeutenden Bauvorhaben genehmigungspflichtig sind. Unter bestimmten Voraussetzungen wird daher nun die Errichtung von Wohnhäusern ohne Baugenehmigung zu. Das Gesetz spricht von „Genehmigungsfreistellung“, welche u.a. für alle Wohngebäude, die im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegen und diesem voll entsprechen.
Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Gemeinde nicht die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens verlangt und die Erschließung gesichert ist.
« zur Glossar-Übersicht









