Während eine Beendigungskündigung auf eine unbedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit dem Ende der Vertragsbeziehung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer gerichtet ist, enthält die Änderungskündigung zwei rechtsgeschäftliche Handlungen. Gemäß § 2 Kündigungsschutzgesetz liegt eine Änderungskündigung vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis kündigt und im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen anbietet.
Eine Änderungskündigung kann folgende Konsequenzen mit sich bringen:
1. Das Arbeitsverhältnis ist nach Ablauf der Kündigungsfrist beendet, wenn der Arbeitnehmer mit den angebotenen geänderten Bedingungen nicht einverstanden ist und keine Kündigungsschutzklage erhebt.
2. Das Arbeitsverhältnis wird nach Ablauf der Kündigungsfrist unter den neuen Bedingungen fortgesetzt, wenn der Arbeitnehmer mit den geänderten Bedingungen einverstanden ist.
3. Wenn der Arbeitnehmer mit den geänderten Bedingungen nicht einverstanden ist und Kündigungsschutzklage einreicht, ohne die geänderten Arbeitsbedingungen unter Vorbehalt anzunehmen, so ist das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist beendet, wenn der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess unterliegt. Obsiegt der Arbeitnehmer hingegen, gelten die bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen fort.
4. Wenn der Arbeitnehmer mit den geänderten Bedingungen nicht einverstanden ist und fristgerecht Kündigungsschutzklage einreicht und innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens, gegenüber dem Arbeitgeber den Vorbehalt erklärt, die neuen Bedingungen nur unter der Voraussetzung anzunehmen, dass die Änderungskündigung sozial gerechtfertigt ist (§ 2 KSchG), so besteht das Arbeitsverhältnis zu den geänderten Bedingungen fort, wenn der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess um die Änderungskündigung unterliegt. Obsiegt der Arbeitnehmer hingegen, gelten die bisherigen Bedingungen fort.
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