Architekten können sich zur gemeinsamen Erbringung von Leistungen in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zusammenschließen. Das ist zulässig, obwohl Architekten kein Handelsgewerbe, sondern einen freien Beruf ausüben. Denn der Gesellschaftszweck einer GmbH muss – anders als der Gesellschaftszweck einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder einer Kommanditgesellschaft (KG) – nicht auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet sein, vielmehr ist jeder gesetzlich zulässige Gesellschaftszweck ausreichend (§ 1 GmbHG).
Die Architekten-GmbH ist eine juristische Person. Sie kann im Rechtsverkehr selbständig Rechte und Pflichten erwerben und vor Gericht klagen und verklagt werden (§ 13 Abs. 1 GmbHG). Die Architekten-GmbH ist – anders als ein einzelner Architekt – kraft gesetzlicher Vorschriften Kaufmann (sog. „Formkaufmann“, § 6 HGB i.V.m. § 13 Abs. 3 GmbHG). Die Gesellschafter der GmbH (die einzelnen Architekten) haften für deren Schulden grundsätzlich nicht persönlich mit ihrem Privatvermögen. Den Gläubigern der GmbH steht als Haftungsmasse nur das Gesellschaftsvermögen zur Verfügung (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Das Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern der Architekten-GmbH richtet sich nach den Regeln des GmbH-Gesellschaftsrechts.
Nach den in den Bundesländern geltenden Architektengesetzen (siehe hierzu den Artikel „Architektengesetz“) gelten die Berufspflichten für Architekten in gleicher Weise für die Architekten-GmbH (vgl. z. B. § 17 Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz – HASG). Die Architekten-GmbH ist – ebenso wie der einzelne Architekt – zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet (vgl. z. B. § 6 Abs. 4 HASG). Die von der Architekten-GmbH erbrachten Leistungen unterliegen den Honorarvorschriften für Architekten (insbesondere der HOAI).
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