Die Mängelhaftung des Architekten verjährt in der Regel nach fünf Jahren seit Abnahme der Architektenleistung ( § 634a Abs. 1 Nr.2 BGB). Diese Frist kann sich allerdings bis auf 10 Jahre verlängern, wenn dem Architekten ein „arglistiges Verhalten“ vorzuwerfen ist.
Eine neue BGH-Entscheidung vom 5. August 2010 macht dabei deutlich, dass schon dann von „Arglist“ gesprochen werden kann, wenn der mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt erkennt, dass ein Gewerk überwachungsbedürftig ist und er dennoch – ohne aufklärenden Hinweis an seinen Auftraggeber – die Überwachung unterlässt. Wörtlich führt der BGH aus:
„Der Architekt muss dem Auftraggeber bei der Abnahme seines Werkes offenbaren, wenn er Teile der Ausführung des Bauwerks bewusst vertragswidrig nicht überwacht hat. Unterlässt er dies, so hat er einen Mangel seines Werks arglistig verschwiegen. Unerheblich ist, ob er darauf vertraut, dass der Unternehmer mangelfrei gearbeitet hat.“
Ergibt sich allerdings in dem Rechtsstreit, dass der Architekt die Überwachungsbedürftigkeit eines Gewerks nicht erkannt hat, so handelt er nur fahrlässig also nicht „arglistig“. In diesem Fall bleibt es daher bei der Regelverjährungsfrist von 5 Jahren.
Gerade dann, wenn die ausführende Firma über ein besonderes Fachwissen verfügt, wird ein Architekt häufig davon ausgehen, dass es hier einer speziellen Überwachung nicht bedarf. Er sollte aber dann auch seinen Auftraggeber beweiskräftig darüber informieren, dass er keine besondere Überwachung dieser Leistung vornimmt.