Der Europäische Gerichtshof hat am 13.06.2013 (Rs. C-386/11) entschieden, dass die Übertragung von Aufgaben, die einem Kreis obliegen, an eine Stadt in der Regel keine In-House-Vergabe darstellt (weder mandatierend noch delegierende Aufgabenübertragung), sondern einen öffentlichen Auftrag, der dem Vergaberecht untersteht. Ausgenommen davon sind – wie bisher – lediglich die Fälle, in denen eine gemeinsame Kontrolle ausgeübt und eine im Allgemeinwohl liegende Aufgabe wahrgenommen wird.
Wichtig ist für Sie in diesem Zusammenhang, dass diese Entscheidung auch für den Fall gilt, dass Städte oder Gemeinden Aufgaben auf den Kreis übertragen.
Öffentlichen Auftraggebern wird dringend geraten, ihre bestehenden Vereinbarungen überprüfen zu lassen.
Rechtsanwältin Gritt Diercks-Oppler
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht