Baustellenverhandlungsprotokoll kann wie ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben wirken!
Das Thema ist auf Baustellen alltäglich: Nach dem Abschluss des Bauvertrages finden Verhandlungen z. B. im Rahmen sog. Jour-Fix-Termine auf der Baustelle statt. Es werden Besprechungsprotokolle gefertigt und es entsteht im Nachhinein Streit darüber, welche Qualität der Inhalt eines solchen Protokolls besitzt oder zur Frage, ob die an einer protokollierten Besprechung Beteiligten mit wirksamen Vollmachten ausgestattet waren.
Der BGH hat sich in seiner Entscheidung vom 27.01.2011 – Az. VII ZR 186/09 – hierzu folgendermaßen geäußert:
1. Wer zu einem Verhandlungstermin über einen bereits geschlossenen Vertrag einen sachkundigen, aber vollmachtlosen Mitarbeiter entsendet, erzeugt den Anschein, er werde durch einen Bevollmächtigten vertreten. Auf diesen Rechtsschein kann der andere Bauvertragspartner vertrauen. Der „Vertretene“ muss die Erklärungen gegen sich gelten lassen.
2. Wird über eine solche Besprechung ein Verhandlungs- (oder „Jour-Fix“-) protokoll gefertigt und an die Beteiligten übermittelt, ist der Empfänger verpflichtet, den abgesprochen und durch das Protokoll dokumentierten Vertragsänderungen zu widersprechen, wie dies nach Erhalt eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens veranlasst wäre. Andernfalls wird sein Schweigen auf die von seinem vollmachtlosen Vertreter getroffene Absprache als nachträgliche, konkludente Genehmigung behandelt.
Diese Entscheidung hat zur Folge, dass die Bauvertragspartner rechtzeitig und klar äußern müssen, wer über welche Vollmachten verfügt. Wer dies unterlässt, muss sich die Handlungen und Erklärungen z. B. seiner Bauleitung zurechnen lassen. Es ist zu hoffen, dass sich Bauvertragsparteien aufgrund dieser Entscheidung zukünftig transparenter verhalten, denn oft hat man die andere Vertragsseite gezielt im Unklaren gelassen. Ein solcher Schuss kann zukünftig „nach Hinten los gehen“.