Kürzlich hat der Gesetzgeber das „Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung“ verabschiedet, das am 1. Januar 2018 in Kraft treten wird.
Im Baurecht-Forum wird hierzu eine kleine Artikelserie veröffentlicht, die über die für die Baupraxis wichtigsten Änderungen informieren wird.
Änderungen des Bauvertrags – einstweilige Verfügung
Die Rechtslage ab dem 1. Januar 2018
Das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts schafft mit diesen neuen einstweiligen Verfügungsverfahren einen schnellen Weg, um zu klären
- ob dem Auftraggeber ein „Anordnungsrecht“ für eine Vertragsänderung (§650b BGB) zusteht und/oder
- wie in diesem Fall die vertraglich vereinbarte Vergütung anzupassen ist (650cBGB).
Im erstgenannten Fall prüft das angerufene Gericht die Frage, ob die Anordnung des Auftraggebers zur Änderung des Vertrags rechtmäßig ergangen ist. In diesem Verfahren wird es insbesondere dabei darum gehen, zu prüfen, ob die angeordnete Vertragsänderung dem Auftragnehmer „zumutbar“ ist.
Im zweiten Fall können beide Vertragspartner im einstweiligen Verfügungsverfahren prüfen lassen, ob und in welcher Höhe für die angeordnete Vertragsänderung eine Zahlung zu leisten ist.
Dieses neue Verfahren soll gewährleisten, dass Fragen, die den Bauablauf erheblich behindern können, schnell geklärt werden. Der Anspruchsteller muss dabei lediglich den Verfügungsanspruch glaubhaft machen, ohne einen Verfügungsgrund (insbesondere die Dringlichkeit der Entscheidung) glaubhaft machen zu müssen.