Die Abnahme der Architektenleistung bedeutet, dass der Auftraggeber die Arbeit des Architekten als im Wesentlichen vertragsgemäß anerkennt. Damit wird unter anderem die fünfjährige Gewährleistungsfrist in Gang gesetzt.
In einem Urteil vom 20.6.2013 – Planerrechts-Report 9/2013, S.35 – hat das OLG Naumburg (wie schon vorher der BGH vom 5.8.2010, Baurecht 2010, 1966) deutlich gemacht, dass der Planer bei dieser Abnahme dem Auftraggeber Mitteilung machen muss, wenn er Teile der Ausführung des Bauwerks vertragswidrig nicht überwacht hat. Unterlässt er dies, so macht er sich schadensersatzpflichtig.
Verschweigt er bewusst (arglistig) eine mangelhafte Objektüberwachung, kann dies zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist von bis zu 30 Jahren führen (§ 634a Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Allerdings muss der Auftraggeber diese Arglist beweisen, so dass es in der Regel bei der fünfjährigen Verjährungsfrist bleibt.