Nach der bisher vorherrschenden Meinung hatte der Auftragnehmer, der mit der Ausführung von Regiearbeiten beauftragt war, nicht nur die Anzahl der aufgewendeten Stunden, sondern auch die Angemessenheit dieses Aufwandes darzulegen und zu beweisen (etwa Werner/Pastor, 12. Aufl., RdNr. 1211 m.w.N). Der Bundesgerichtshof hat dieser Auffassung mit Entscheidung vom 28.05.2009, Az.: VII ZR 74/06 widersprochen. Danach ist der Auftragnehmer zwar zu einer wirtschaftlichen Betriebsführung verpflichtet. Ein Verstoß gegen dieses vertragliche Nebenpflicht führt aber nur dazu, dass dem Auftraggeber ein Gegenanspruch aus Vertragsverletzung zusteht (§ 280 Abs. 1 BGB), dessen Voraussetzungen er darlegen und beweisen muss!
Es genügt also nicht ein Bestreiten „ins Blaue hinein“. Vielmehr muss der Auftraggeber Umstände vortragen, aus denen sich die Unwirtschaftlichkeit der Betriebsführung ergibt und die das Gericht in die Lage versetzen, darüber Beweis zu erheben. Für diese Beweisaufnahme ist der Auftraggeber also auch vorschusspflichtig.
In dem Urteil hat der BGH auch festgestellt, dass der Auftragnehmer zur umfassende Dokumentation, welcher Mitarbeiter wann welche Arbeiten mit welchem Zeitaufwand ausgeführt hat, nur dann verpflichtet ist, wenn dies nach den vertraglichen Vereinbarungen gefordert wird. Andernfalls muss der Auftragnehmer zur Begründung seines Vergütungsanspruchs im Ausgangspunkt nur darlegen und beweisen, welcher Leistungsumfang vereinbart war und wie viele Stunden mit welchen Stundensätzen dafür angefallen sind!
Das folgt aus dem Wesen von Stundenlohnverträgen, nach denen sich die Vergütung (nur) aus dem Produkt der jeweils vereinbarten Stundensätze und der Zahl der geleisteten Stunden ergibt. Zu allen weiteren Dokumentationen ist der Auftraggeber ohne anderslautende vertragliche Regelung selbst verpflichtet!