Im Hinblick auf die mittelständische Struktur der deutschen Bauwirtschaft gibt es Bestimmungen in der VOB/A und im GWB (§ 97 Abs. 3), mit denen schon bei der Vergabe kleinere und mittlere Unternehmen dadurch geschützt werden sollen, dass Bauleistungen „in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben“ sind. Allerdings kann bei der Vergabe „aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen auf eine Aufteilung oder Trennung verzichtet werden“ (§ 5 Abs. 2 VOB/B).
Diese Abgrenzung zwischen Teil – und Gesamtvergabe führt immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten.
In einem neuen Urteil des OLG Koblenz, Beschluss vom 04.04.2012 – 1 Verg 2/12- wurden hierzu wichtige Leitsätze verfasst:
1. Bei Gebäudereinigungsleistungen ist die Glasreinigung ein eigenständiges Fachlos, das grundsätzlich gesondert vergeben werden muss.
2. Eine Teillosvergabe macht eine mögliche Fachlosvergabe nicht entbehrlich.
3. Zweckmäßigkeitserwägungen können ein Absehen von einer Losvergabe nicht rechtfertigen.
4. Nachteile, die üblicherweise mit einer Losvergabe verbunden sind, muss der Auftraggeber nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich hinnehmen.
5. Ist es wegen zahlreicher Unwägbarkeiten (nahezu) unmöglich, eine tatsachengestützte, halbwegs plausible Prognose über mögliche Zusatzkosten einer Losvergabe zu erstellen, gilt der gesetzliche Regelfall.