Vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise und der auch hierdurch bedingten schlechter werdenden Zahlungsmoral hat die EU-Kommission am 8. April 2009 einen Vorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr vorgelegt, die europaweit gelten und die vorhandenen nationalen Regelungen ergänzen sollen.
Danach ist unter anderem vorgesehen, daß öffentliche Auftraggeber – die zu den zögerlichsten Zahl gehören – genau wie die Unternehmen der Privatwirtschaft in der Regel spätestens 30 Tage nach Rechnungseingang ihre Zahlung leisten müssen.
Für den Bausektor in Deutschland dürfte allerdings diese Richtlinie keine Rolle spielen, weil hier die öffentlichen Auftraggeber verpflichtet sind, die VOB/B zur Vertragsgrundlage zu machen, nach der bekanntlich für Schlusszahlungen in der Regel eine Verzugslage erst eintritt, wenn seit Stellung der prüffähigen Rechnung eine Frist von zwei Monaten vergangen ist und weiterhin eine angemessene Nachfrist gesetzt wurde.
Diese 2- Monatsfrist gilt allerdings nur noch, wenn der – auch öffentliche – Auftraggeber die VOB/B ohne inhaltliche Änderungen zur Vertragsgrundlage macht. Ändert der Auftraggeber die VOB Teil B auch nur unerheblich zu seinen Gunsten ab, so ist die VOB-Zahlungsfrist unwirksam und wird durch die 30-Tages-Frist des BGB ersetzt (§ 306 Abs. 2 BGB i.V.m § 286 Abs. 3 BGB).