Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, verlangt die VOB/A, im Ausschreibungstext grundsätzlich keine bestimmten Marken von Produkten zu nennen. Den Herstellern solcher Produkte soll auf diese Weise kein Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen gleichwertigen Produkten eingeräumt werden. Andererseits hat natürlich der öffentliche Auftraggeber ein Interesse daran, mit welchen Produkten die Bieter kalkuliert hat, um Wettbewerbsvorteile dieser Bieter gegenüber anderen Bietern zu vermeiden und „Qualität“ zu bekommen.
Die Vergabekammer Südbayern hat mit Beschluss vom 4.10.2010 (Vergaberechts-Report 2011, Seite 41) entschieden, dass der Auftraggeber wenigstens berechtigt ist, in dem nach § 15 VOB/A nach der Angebotsöffnung möglichen Aufklärungsgespräch nachzufragen, welches Produkt konkret angeboten wurde. Verweigert der Bieter die diesbezügliche Auskunft, so muss der Auftraggeber prüfen, inwieweit er seine Informationslücke nicht etwa dadurch schließen kann, dass er auf Datenblätter und Prospekte zurückgreift. Ist ihm dies nicht möglich, so liegt es im Ermessen des Auftraggebers, den die Auskunft verweigernden Bieter auszuschließen (§ 15 Abs. 2 VOB/A).
Häufig stehen der öffentliche Auftraggeber und der Planer vor dem Problem, den ausgeschriebenen Gegenstand produktneutral zu formulieren. Die VOB/A eröffnet in § 7 Abs. 8 die Möglichkeit, in den Ausschreibungsunterlagen einen Produktnamen vorzugeben, den Bietern aber gleichzeitig zu ermöglichen, durch den Zusatz „oder gleichwertig“ ein anderes Produkt anzubieten.