Die Deutsche Bundesbank hat den sogenannten Basiszinssatz im Sinne von § 247 BGB mit Wirkung vom 1. Januar 2015 auf -0,83 % gesenkt. Damit gilt für alle Geldschulden aus Rechtsgeschäften, die ab dem 1. Januar 2002 geschlossen worden sind, für Verzugszeiträume ab dem 1. Januar 2015 ein gesetzlicher Verzugszinssatz von 4,17 % (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB). Für Geschäfte, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, gilt ein Verzugszinssatz von 8,17 % (9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, § 288 Abs. 2 BGB). Für Verträge auf Basis der VOB 2012, 2009, 2006 und 2002 gilt dasselbe (§ 16 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 VOB/B).
Bitte beachten Siehe auch die seit Mitte 2014 gültige Neuregelung in § 288 Abs. 5 BGB, wonach der Gläubiger bei Verzug des Schuldners außerdem eine Pauschale in Höhe von 40 € verlangen kann, wenn der Schuldner „kein Verbraucher“ ist.