Seit dem 1. Januar 2018 ist das neue BGB-Bauvertragsrecht in Kraft. Liegt dem Bauvertrag dieses neue Vertragsrecht zu Grunde, können Behinderungsprobleme entstehen, sofern der Auftraggeber bei Vertragsabwicklung eine Vertragsänderung wünscht. So sieht die neue gesetzliche Regelung des §650b BGB vor, dass Leistungsänderungen nicht mehr ohne vorherige Verhandlung mit dem Auftragnehmer angeordnet werden können, was bis zu 30 Tagen Baustillstand bedeuten kann. Erst nach Ablauf dieser 30 Tage kann der Besteller die Vertragsänderung einseitig anordnen. Dann ist der Auftragnehmer verpflichtet, der Anordnung des Bestellers nachzukommen, sofern er nicht im Einzelfall das Recht hat, die Anordnung wegen Unzumutbarkeit zu verweigern. (Siehe § 650b Abs. 2 BGB).
Der Auftraggeber hat wohl nicht die Möglichkeit, diese 30-Tage Frist einseitig zu verkürzen. Auch dürfte wohl unzulässig sein, eine Fristverkürzung etwa durch Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers zu erreichen. Dem steht aller Voraussicht nach der § 307 Abs. 2 Nr.1 BGB entgegen, der AGB-Klauseln für unwirksam erklärt, die „mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist“.
Somit wird sich die Frage stellen, wer die im Einzelfall erheblichen Behinderungsmehrkosten zu tragen hat, die aufgrund dieser Verzögerungen entstehen. Die diesbezüglichen Risiken werden wohl dann dem Auftraggeber anzulasten sein, wenn er nach den Vertragsunterlagen für die reibungslose planerische Seite des Bauvorhabens zuständig ist, die Leistungsstörung also aus seinem Risikobereich stammt. Die einschlägige für den Auftragnehmer maßgebliche Anspruchsgrundlage dürfte hier der § 642 BGB sein.