Nach der VOB 2009 führt eine fehlende Preisangabe nicht mehr zwingend zum Ausschluss eines Angebots. Fehlt lediglich in einer einzelnen unwesentlichen Position die Angabe des Preises und ändert sich die Bieterfolge nicht, wenn dieses Angebot um den höchsten Wettbewerbspreis eines Mitbieters ergänzt wird, so bleibt das Angebot in der Wertung (§ 16 Abs. 1 Nr. 1c VOB/A).
Weiterhin bestimmt die VOB/A in der Fassung 2009 (§ 16 Abs. 1 Nr.3) dass ein Angebot nicht automatisch von der Wertung ausgeschlossen wird, wenn geforderte Erklärungen oder Nachweise fehlen. Hier fordert der Auftraggeber diese Erklärungen oder Nachweise nach. Der Auftragnehmer hat dann binnen sechs Kalendertagen nach Aufforderung durch den Auftraggeber diese Erklärungen nachzureichen.
Die 6-Tage-Frist beginnt dabei am Tag nach der Absendung der Aufforderung durch den Auftraggeber. Werden die genannten Erklärungen oder Nachweise nicht innerhalb dieser Frist vorgelegt, so ist das Angebot auszuschließen. Bitte beachten Sie, dass zum Zeitpunkt der Erstellung dieses redaktionellen Beitrags die neue VOB/A 2009 für Öffentliche Auftraggeber noch nicht verbindlich war.