Seit einigen Jahren versuchen Mitarbeiter des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes durch Aufsätze in Fachzeitschriften und bei Vortragsveranstaltungen für ihre Forderung nach Preiskorrekturen bei Fällen angeblich mischkalkulierter bzw. spekulativ überhöhter Preise zu werben. Bei Spekulationspreisen mit oder ohne Preisverlagerung durch Mischkalkulation soll nach dem Willen des BKPV nicht das Kostendeckungsniveau des Ur-Preises fortgeschrieben, sondern ein neuer Preis gebildet werden. Dabei soll der neue Preis auf ein „übliches Niveau“ herunterkorrigiert werden. Das Recht, eine Preiskorrektur zu fordern soll nur dem Auftraggeber zustehen.
In seinem Urteil vom 20.07.2010 (Az. 13 U 4489/08 – derzeit im Volltext nur als Nachricht bei IBR-Online-) hat das OLG München diesen Theorien eine Absage erteilt. Der Vorschlag des BKPV ist, so das OLG München in den Entscheidungsgründen seines Urteils, untauglich und daher abzulehnen. Es sei nicht vertretbar, dass eine bereinigende Preisfortschreibung stets nur zu Gunsten des Auftraggebers eingreifen soll. Außerdem würden derartige Eingriffe in das vertragliche Preisgefüge dem Grundsatz der Vertragsfreiheit widersprechen.
Damit hat nun ein Obergericht eine rechtliche Bewertung der Betrachtungsweise des BKPV vorgenommen mit dem Ergebnis, dass die vertraglichen Regeln der VOB/B für die Preisanpassung bei Mehr-/Mindermengen nach § 2 Nr. 3 VOB/B sowie bei Nachträgen nach §§ 2 Nr. 5 und 6 VOB/B mit den vom BKPV verbreiteten Theorien nicht in Frage gestellt werden können.