Selbst wenn entsprechende Angaben vom Auftraggeber nicht im Leistungsverzeichnis oder an anderer Stelle gefordert werden, ist es bei Ausschreibungen nach VOB/A zulässig, wenn sich der Auftraggeber hierüber beim Bieter im Rahmen eines Aufklärungsgesprächs informiert.
Gerade wenn der Auftraggeber die Ausschreibung produktneutral gestaltet hat, besteht für ihn ein legitimes Interesse an solchen Angaben, da er sich nur so darüber informieren kann, ob das vorgesehene Produkt den Anforderungen der Ausschreibung entspricht. Näheres hierzu kann der oben bezeichneten Ausgabe des montlich erscheinenden Planerrechts-Reports entnommen werden.