Will der Unternehmer sich noch nicht festlegen, welche Subunternehmer für die jeweilige Leistung zum Einsatz kommen, so kann er für diese Leistung die Verpflichtungserklärungen von unterschiedlichen Subunternehmern vorlegen.
Beispiel: Beim Brückenbau will der Unternehmer für die Stahlflechtarbeiten entweder den Subunternehmer A oder den Subunternehmer B einsetzen. Daneben überlegt er aber auch, ob es vielleicht besser wäre für die Stahlflecht- und Betonarbeiten den Subunternehmer W einzusetzen. In diesem Fall wäre der Einsatz der Subunternehmer A oder B nicht mehr erforderlich. Der Unternehmer kann in diesem Fall von den Subunternehmern A, B und W eine Verpflichtungserklärung einreichen.
ACHTUNG: Hat der Unternehmer noch nicht entschieden, welchen Subunternehmer er einsetzen will, muss er gegenüber den Subunternehmern klar stellen, dass sie auch im Falle der Zuschlagserteilung an den Unternehmer keinen Anspruch auf die Erteilung des Subunternehmerauftrags haben.
ACHTUNG: Der Auftraggeber kann besondere Eignungsanforderungen stellen, beispielsweise einen bestimmten Schweißschein fordern. Will der Unternehmer diesen nicht im eigenen Unternehmen nachweisen, sondern durch einen Subunternehmer, so muss er diesen Nachweis für alle Subunternehmer vorlegen, von denen er eine Verpflichtungserklärung für die betreffende Leistung einreicht.