Nach einem Urteil des OLG München vom 14.04.2010 – 27 U 31/09; IBR-online – darf ein Planer, der ein von den anerkannten Regeln der Technik abweichendes System zur Ausführung vorschlägt, sich nicht darauf beschränken, dem Auftraggeber die Unterschiede zwischen der herkömmlichen Herstellung und der davon abweichenden Ausführungsart zu erläutern. Er muss den Auftraggeber vielmehr umfassend darüber aufklären, welche Risiken und Folgen eine nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Planung mit sich bringen kann. Aus Beweisgründen sollte er dies schriftlich tun.
Als „Regeln der Technik“ bezeichnet man dabei solche, die sich in der Wissenschaft als richtig durchgesetzt und die sich in der Baupraxis als richtig bewährt haben. In der Regel können die einschlägigen Regeln der Technik den aktuellen DIN-Normen entnommen werden. Allerdings ist zu beachten, dass DIN-Normen nur die widerlegbare Vermutung für sich haben, den Regeln der Technik zu entsprechen, weil sie durch die neuere technische Entwicklung im Einzelfall überholt sein können.