Die sogenannten „Verbraucher“ werden durch das neue Forderungssicherungsgesetz besonders geschützt. Dabei versteht man unter einem Verbraucher „jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihre selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann“ (§ 13 BGB).
Wird die VOB/B zur Grundlage eines Bauvertrags gemacht wirkt sich in dieser Schutz wie folgt aus: Die VOB/B ist eine so genannte „Allgemeine Geschäftsbedingung“ (AGB) und somit ein Regelwerk „für eine Vielzahl von Verträgen, das eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt“(§ 305 BGB).
AGB unterliegen einer besonderen Wirksamkeitskontrolle durch die §§ 305 ff BGB. Klauseln, die danach – grob gesagt – vom Gerechtigkeitsgehalt der entsprechenden BGB-Regelung abweichen, sind unwirksam und werden durch die einschlägige BGB- Regelung ersetzt (§ 306 Abs. 2 BGB). Bisher wurde die VOB – als insgesamt ausgewogenes Regelwerk – von einer Wirksamkeitskontrolle durch das AGB – Recht verschont, wenn die VOB zur unveränderten Vertragsgrundlage gemacht wurde.
Diese privilegierte Stellung hat die VOB/B im Sinne des so genannten Verbraucherschutzes eingebüßt. Nun sind einzelne Bestimmungen der VOB/B, die vom „Gerechtigkeitsgehalt des BGB“ abweichen, unwirksam, wenn der Auftragnehmer dem Verbraucher die VOB bei Vertragsschluss „stellt“, das heißt die VOB/B zur Grundlage seines Angebots macht (§ 310 Abs. 1 BGB).
Beispiel:
In diesem Fall gilt die verkürzte Gewährleistungsfrist des § 13 Nr. 4 VOB/B (4 Jahre seit Abnahme ) nicht mehr.
Diese wird durch die BGB – Gewährleistungsfrist von fünf Jahren (§ 634 a Abs.1 Ziff. 2 BGB) ersetzt. Ist allerdings nicht der Auftragnehmer der Verwender der VOB, stellt also der Verbraucher oder sein Architekt die Vertragsbedingungen und legt er hierbei die VOB/B unverändert zu Grunde, so ist diese insgesamt wirksam. Als Verwender der VOB/B kann er sich nicht auf die etwaige Unwirksamkeit seiner „eigenen“ AGB berufen.